COVID19 – MASSNAHMEN DER REGIERUNG ZUR VERMIETUNG VON WOHNUNGEN
“3 Massnahmen, wenig praktische Hilfe für die Mehrheit”
Wenn wir in unserem vorherigen Post (im Bezug auf Vermietungen von Lokalen) hervorheben, dass der „Gute Wille beider Seiten der Schlüssel zur Minmierung des Schadens ist”, müssen wir in diesem dieselben Rückschlüsse ziehen.
Welche Massnahmen wurden verabschiedet?
-MORATORIUM VON MIETSCHULDEN: Dieses Moratorium kann nur dann beantragt werden, wenn der Vermieter viele (>10) Immobilien besitzt, oder es sich um einen Betrieb bzw. eine Behörde der Wohnungswirtschaft handelt. Wir sind der Meinung, dass in den meisten Fällen die Vermieter diese Voraussetzungen nicht erfüllen, oder dies dem Mieter nicht bekannt ist.
Sollte der Vermieter diese Voraussetzungen erfüllen, kann der Vermieter, der sich in Folge der Ausbreitung des COVID-19 in einer prekären Lage befindet (siehe Art. 5 https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2020-4208), den Mieter um die zeitlich begrenzte und aussergewöhnliche Aufschiebung der Mietzahlung bitten. Wenn nach 7 Tagen diese Übereinkunft nicht erreicht wurde, muss der Vermieter mitteilen, ob er sich für:
1. Die Reduktion der Miete um die Hälfte, über einen maximalen Zeitraum von vier Monaten, oder
2. Die Aufschiebung der Zahlungen (Moratorium während des Alarmzustandes mit Möglichkeit der Verlängerung um maximal 4 Monate) entscheidet.
Dieses Moratorium bringt keinerlei Zinsen oder Strafe zu ungunsten des Mieters mit sich.
-AUSSETZUNG VON ZWANGSRÄUMUNGEN UND HERAUSWÜRFEN: Die Aussetzung tritt nur dann in Kraft, wenn vor dem Gericht die durch COVID-19 entstandene prekäre wirtschaftliche Lage, die das Finden einer Wohnungsalternative verhindert, nachgewiesen wird.
-VERLÄNGERUNG, WENN DIE MIETE WÄHREND DES ALARMZUSTANDES AUSLÄUFT: Sei es aufgrund des Ablaufs des Mietvertrages, oder aufgrund jeglicher der im städtischen Mietgesetz (LAU) vorgesehenen Verlängerungen, hat der Mieter das Recht, eine aussergewöhnliche Verlängerung über maximal 6 Monate anzufordern (und der Vermieter die Pflicht, diese zu gewähren). Der Betroffene kann diese ab 1. April 2020, bis nach dem Ablauf von zwei Monaten ab der Ausrufung des Alarmzustandes geltend machen.
Definitiv 3 Massnahmen, wenig praktische Hilfe für die Mehrheit und in der Hand beider Seiten, grössere Probleme zu vermeiden.
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