ÄNDERUNG DER FRIST DER VERJÄHRUNG DER PERSÖNLICHEN AKTIONEN

Das Gesetz 42/2015, vom 5. Oktober zur Reform des Gesetzes 1/2000, vom 7. Januar der Zivilprozessordnung, hat über die erste Schlussabstimmung eine wichtige Kürzung der Frist aller persönlichen Aktionen, die keine spezifische Frist vorhersehen. Somit wurde die allgemeine Frist von 15 Jahren, die das Bürgerliche Gesetzbuch betimmte, am 7. Oktober 2015 auf 5 Jahre gekürzt.
Diese Kürzung der Verjährungsfrist ist sehr wichtig, wenn wir bedenken, dass es sehr viele persönliche Aktionen gibt, für die keine spezifische Frist vorhergesehen wird und somit eine Frist von 5 Jahren vorweisen (z.B. ein vertraglicher Haftungsanspruch gegen einen Bauträger, der eine fehlerhafte Immobilie aushändigt, konnte man bis jetzt den Bauträger anklagen, obwohl bereits alle Garantiefristen gemäss der spanischen Baugesetzgebung (“LOE”) bereits abgelaufen sind).
Da die Fristverkürzung von 15 auf 5 Jahre keine Zweifel aufkommen lässt, sollte man sich die Frage stellen, was mit den Aktionen passiert, die vor dem 7. Oktober 2015 stattgefunden haben? Eine Lesung des Gesetzes und erste Kommentare, die veröffentlicht worden sind, führen uns zu der Interpretation, dass diese Aktionen ab dem Datum dem Inkrafttreten des Gesetzes nach 5 Jahren ablaufen sollten, d.h. dem 7. Oktober 2020.
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