“Die aufgrund von COVID-19 getroffenen Massnahmen erlauben dem Mieter nicht, die Miete nicht zu zahlen”
In unserem letzten Post haben wir unsere Meinung im Hinblick auf die verabschiedete Massnahme geäussert, die den Aufschub von Zwangsräumungen und Herauswürfen um maximal 6 Monate ermöglicht. Wir haben in diesem Post klargestellt, dass dies nur möglich sein wird, wenn sich der Mieter in einer prekären sozialen oder wirtschaftlichen Lage befindet, die in Folge der Auswirkungen von COVID-19 entstanden ist. Dies sind die Voraussetzungen und so muss der Aufschub begründet werden.
Aufgrund der Fragen, die uns gestellt werden, haben wir festgestellt, dass viele Menschen die verabschiedete Massnahme falsch interpretiert haben und nun meinen, dass sie sechs Monate lang die Miete ohne negative Folgen für beide Seiten nicht zahlen müssen. Wir möchten betonen, dass die getroffene Massnahme dem Mieter nicht erlaubt, die Miete nicht zu zahlen.
Was der Mieter in einer prekären Lage tun muss, ist den Mieter um einen vollständigen oder teilweisen Aufschub oder Erlass der Miete zu bitten und versuchen, zu einer Übereinkunft zu gelangen.
Wenn diese Übereinkunft nicht erreicht wird, und der Vermieter viele Immobilien besitzt, oder ein Unternehmen der öffentlichen Wohnungswirtschaft ist, muss er sich zwischen einer Reduzierung der Miete um 50%, oder einem Aufschub durch Fraktionierung der Miete entscheiden und der Mieter muss die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt gemäss der zwischen den Seiten getroffenen Übereinkunft vornehmen, oder sich an die vom Vermieter gewählte Option halten.
Wenn der Vermieter nicht viele Immobilien besitzt, und es sich auch nicht um ein Unternehmen der öffentlichen Wohnungswirtschaft handelt, bleibt dem Mieter die Option, um eine Reduktion oder einen Aufschub zu bitten, oder dem Programm vorübergehender Fianzierungshilfen beizutreten, das am vergangenen 31. März verabschiedet wurde. In keinem Fall kann die Miete ohne vorheriger Übereinkunft mit dem Mieter nicht mehr bezahlt werden, der Vermiter kann Klage einreichen und die Auflösung des Vertrags mit anschliessendem Herauswurf aus der Wohnung, sowie die Zahlung der geschuldeten Mieten und die Kosten des Verfahrens verlangen.
Der Nachweis über die prekäre Lage im bereits angefangenen Verfahren wird nur zu einer sechsmonatigen Aussetzung führen, während dieser Zeit können sich gemäss
der Inhalte der Zivilprozessordnung zwei Szenarien ergeben:
- Während der Zeit der Aussetzung des Verfahrens zahlt der Mieter nicht ALLE geschuldeten Mieten. In diesem Fall wird der Klage stattgegeben und der Herauswurf, sowie die Zahlung der Mieten plus Kosten werden vereinbart.
- Während der Zeit der Aussetzung zahlt der Verklagte die geschuldeten Mieten. In diesem Fall kommt es zu einer Verhinderung der Zwangsräumung durch den Mieter, wenn diese nicht schon vorher verhindert wurde. Wir verstehen jedoch, dass dieser zur Zahlung der verursachten Kosten verurteilt wird, denn das Gesetz sieht den Verzicht darauf nur in Fällen vor, in welchen sich ernsthafte Zweifel bestehen, ob dies recht und billig ist.