ERBSCHAFTS – UND SCHENKUNGSSTEUER
Das Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mittels des Urteils vom 3. September 2014 dargelegt, dass die spanische Erbschafts – und Schenkungssteuer gegen das EU-Primärrecht verstoßt, da es das Prinzip des freien Kapitalverkehrs verletzt, besonders den Artikel 63 des Vertrags der Europäischen Union und den Artikel 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Genauso, erklärt das Spanische Verfassungsgericht, dass die Urteile des EuGH „die Wirksamkeit des Urteilsspruches im Moment des Inkrafttreten der internen Richtlinie gegen das Europäische Gesetz verstoßen und nicht ab dem Zeitpunkt, in dem es ausgesprochen wird.”
Als Folge dessen, haben sowohl Nicht-Residenten, als auch Residenten in den Fällen, die Sie betreffen, d.h. falls Sie gemäss der spanischen Gesetzgebung, die durch die Sentenz des EuGH betroffen versteuert haben, den Anspruch auf die Rückerstattung des eingezahlten Betrages und den entsprechenden Verzugszinsen.
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