„Der gute Wille beider Seiten ist der Schlüssel zur Minimierung des Schadens“
Die durch die Pandemie des sogenannten “Coronavirus” COVID-19 verursachte Ausnahmesituation lässt zahlreiche Fragen auf juristischer Ebene aufkommen. In diesem Absatz möchten wir Ihnen unsere Sichtweise im Hinblick auf die öffentliche Vermietung anbieten.
Wenn wir, wie es nicht anders sein kann, vom bekannten Rechtsprinzip pacta sunt servanda (“das Vereinbarte muss erfüllt werden”) ausgehen, müssen wir auch die Vorkehrungen unserer Rechtsordnung für verschiedene aussergewöhnliche Szenarien in Erwägung ziehen, vor welchen wir in Abhängigkeit jeder Besonderheit unter dem Prinzip der Proportionalität vorgehen müssen. Beispielsweise: Situationen, die aus Gründen höherer Gewalt oder einer Änderung der wesentlichen Umstände, unter welchen der Vetrag unterzeichnet wurde, enstanden sind (Rechtslehre rebus sic stantibus).
Der Königliche Erlass 463/2020, mittels welchem der Alarmzustand ausgerufen wurde, geht nicht ausdrücklich auf diese Frage ein und auch die spanische Rechtsvorschrift regelt nicht ausdrücklich, woran wir uns bei solch einer Ausrufung halten müssen. Der Alarmzustand sieht nicht vor, Ausnahmen aufgrund von höherer Gewalt auf generalisierte oder automatische Weise zu rechtfertigen, vielmehr sieht er vor, dass jeder konkrete Fall studiert und restriktiv ausgelegt werden muss. Dennoch zeigt der Alarmzustand, dessen Dauer und Auswirkungen nicht abzusehen sind eine sehr wesentliche Änderung der Umstände, welche Sensibilität und Anerkennung der Parteien unabdingbar macht.
Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Situation und der Pflicht der Verweisung auf die konkreten Besonderheiten eines jeden Falles empfehlen wir von Feliu Bellapart Abogados eine beidseitig kompromissbereite und flexible Haltung, die mittels schneller, ausdrücklicher und unterschriebener Übereinkunft die Situation auf praktische und agile Art und Weise regelt, damit langwierige und kostspieliege Gerichtsverfahren in der Zukunft vermieden werden können.
In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen Situation und in Befolgung der Empfehlungen der Gesundheitsbehörden informieren wir Sie, dass als vorbeugende Massnahme gegen COVID-19 die Besuche in unserer Kanzlei (Paseo de Mallorca 2, 1º), solange diese Situation andauert, eingeschränkt sind, ausser in Fällen von äusserster Dringlichkeit. Bei Fragen zu diesem Artikel oder jeglichen anderen Fragen werden wir
Sie weiterhin zu unseren üblichen Zeiten per E-Mail oder Telefon betreuen.