Mietmoratorium und weitere Maßnahmen für Mietverträge
3 Maßnahmen, wenig praktische Hilfe für die Mehrheit
Wenn wir in unserem vorherigen Beitrag (über Gewerbemieten) betont haben, dass „Gute Treu und Wille der Parteien der Schlüssel ist, um Schäden zu minimieren“, kommen wir auch hier zu demselben Schluss.
Welche Maßnahmen wurden beschlossen?
Moratorium der Mietrückstände: Dieses Moratorium kann nur beantragt werden, wenn der Vermieter ein Großvermieter ist (Eigentümer von >10 Immobilien) oder eine öffentliche Wohnungsunternehmen/Gesellschaft. Unsere Einschätzung: In den meisten Fällen erfüllen Vermieter diese Voraussetzungen nicht, oder der Mieter kennt den Status gar nicht.
Voraussetzung erfüllt? Der Mieter in vulnerabler Lage aufgrund der COVID-19-Ausbreitung (siehe Art. 5 https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2020-4208) kann beim Vermieter eine außerordentliche und temporäre Stundung der Miete beantragen. Nach 7 Werktagen ohne Einigung muss der Vermieter mitteilen, ob er wählt:
- Die Miete um die Hälfte zu senken, maximal vier Monate.
- Eine Zahlungsstundung einzuräumen (Moratorium während des Alarmzustands, verlängerbar maximal 4 Monate).
Dieses Moratorium verursacht keine Zinsen oder Strafen für den Mieter.
- AUSSETZUNG VON RÄUMUNGEN UND ZWANGRÄUMUNGEN:
Die Aussetzung erfolgt nur, wenn vor Gericht die überraschend eingetretene wirtschaftliche Vulnerabilität durch COVID-19 nachgewiesen wird, die eine alternative Wohnlösung unmöglich macht. - VERLÄNGERUNG, WENN DER MIETVERTRAG WÄHREND DES ALARMZUSTANDS ENDET:
Unabhängig davon, ob durch Vertragsende oder die gesetzlichen Verlängerungen des spanischen Mietgesetzes für Wohnraum (LAU), hat der Mieter das Recht zu beantragen – und der Vermieter die Pflicht zu gewähren – eine außerordentliche Verlängerung von maximal 6 Monaten. Antragstellung möglich vom 1. April 2020 bis zwei Monate nach Ende des Alarmzustands.Zusammenfassung: 3 Maßnahmen, wenig praktische Hilfe für die meisten – in den Händen der Parteien liegt es, größere Schäden zu vermeiden.
