Änderung der Verjährungsfrist für Personenschädenansprüche
Das Gesetz 42/2015 vom 5. Oktober zur Reform des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar über das Zivilprozessrecht hat durch seine erste Schlussbestimmung eine wesentliche Verkürzung der Frist für die Geltendmachung von Personenschädenansprüchen eingeführt, die keine spezielle Verjährungsvorschrift haben. Somit wurde die allgemeine Frist von 15 Jahren, die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen war, ab dem 7. Oktober auf 5 Jahre verkürzt.
Diese Verkürzung der Verjährungsfrist ist von besonderer Bedeutung, da viele Personenschädenansprüche keine spezielle Verjährungsfrist vorgesehen haben und daher nun nach 5 Jahren verjähren (beispielsweise der Anspruch aus vertraglicher Haftung gegen den Bauträger, der eine Wohnung mit Mängeln übergibt – ein Anspruch, der bisher noch gegen den Bauträger geltend gemacht werden konnte, auch wenn alle Gewährleistungsfristen nach LOE abgelaufen waren).
Da die Verkürzung der Frist von 15 auf 5 Jahre außer Zweifel steht, stellt sich die Frage: Was geschieht mit den Ansprüchen, die vor dem 7. Oktober 2015 entstanden sind? Die Lektüre des Gesetzes 42/2015 und die ersten veröffentlichten Kommentare führen zu der Auslegung, dass diese Ansprüche 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes verjähren, also am 7. Oktober 2020.
