Erbschafts- und Schenkungssteuer
Das Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erklärte in seinem Urteil vom 3. September 2014 das spanische Steuerregime der Erbschafts- und Schenkungssteuer für unvereinbar mit dem Gründungsrecht der Europäischen Union, da es gegen das Prinzip der freien Kapitalbewegungen verstößt und somit Artikel 63 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel 40 der Vereinbarung über den Europäischen Wirtschaftsraum verletzt.
Gleichermaßen hat das spanische Verfassungsgericht festgestellt, dass EuGH-Urteile „ihre Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der als unionsrechtswidrig erachteten nationalen Norm ausstrahlen und nicht auf das Datum ihrer Verkündung“.
Als Folge dessen haben Nichtansässige – und in den sie betreffenden Fällen auch Ansässige –, die gemäß der von dem EuGH-Urteil betroffenen spanischen Regelung Steuern gezahlt haben, Anspruch auf Erstattung der eingezahlten Beträge inklusive der entsprechenden gesetzlichen Verzugszinsen.
