Mietverträge in der COVID-19 Zeit
Guter Wille der Parteien ist der Schlüssel zur Schadensminimierung
Die außergewöhnliche Situation, die durch die Pandemie des sogenannten „Coronavirus“ COVID-19 ausgelöst wurde, wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. In diesem Abschnitt möchten wir unsere Sichtweise zu städtischen Mietverträgen darlegen. Wie wirkt sich der Alarmzustand auf Mietverhältnisse aus?
Ausgehend vom bekannten Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda („Was vereinbart wurde, muss eingehalten werden“), müssen wir auch die Regelungen unseres Rechtssystems für verschiedene Ausnahmesituationen berücksichtigen. Diese erfordern je nach besonderen Umständen jedes Einzelfalls eine Handlung unter dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Beispiele sind Situationen durch höhere Gewalt oder eine wesentliche Änderung der Grundbedingungen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde (richterliche Rechtsprechung rebus sic stantibus).
Das königliche Dekret 463/2020, das den Alarmzustand ausruft, erwähnt diese Frage nicht ausdrücklich, und die spanische Gesetzgebung regelt nicht konkret, wie bei einer solchen Erklärung zu verfahren ist. Der Alarmzustand rechtfertigt keine pauschalen oder automatischen Ausnahmen wegen höherer Gewalt, sondern jedes Einzelfall muss geprüft und restriktiv ausgelegt werden. Dennoch zeigt der Alarmzustand – dessen endgültige Dauer und Auswirkungen unbekannt sind – eine sehr erhebliche Veränderung der Umstände, die Sensibilität und gegenseitiges Verständnis der Parteien erfordert.
Von Feliu Bellapart Abogados aus betrachten wir angesichts der Ausnahmesituation und der Notwendigkeit, die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu prüfen, es für angebracht, eine beiderseitig versöhnliche und flexible Haltung zu empfehlen. Durch eine schnelle, ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung kann die Situation praktisch und effizient geordnet werden, wodurch langwierige und kostspielige gerichtliche Verfahren in der Zukunft vermieden werden.
Angesichts der derzeit außergewöhnlichen Situation und im Einklang mit den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden informieren wir Sie, dass als Präventivmaßnahme gegen COVID-19 während der Gültigkeit des Alarmzustands Besuche in unserer Kanzlei (Paseo Mallorca, 2, 1º) eingeschränkt sind, außer in Fällen von höchster Dringlichkeit. Für Rückfragen zu diesem Artikel oder anderen Themen stehen wir Ihnen weiterhin während unserer üblichen Öffnungszeiten per E-Mail oder Telefon gerne zur Verfügung.
